Nicht alle Steuerpflichtigen müssen eine Erklärung abgeben. Ein Überblick zur Abgabepflicht:
- Wer ausschließlich Arbeitslohn bezieht, ist nicht zu einer Abgabe verpflichtet. Das ändert sich beim Erzielen von Nebeneinkünften, z.B. durch einen Zweitjob, Mieteinnahmen, Rente, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder auch Kapitalerträge.
- Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.
- Auch Rentner und Pensionäre sind in der Regel verpflichtet.
- Angehörige der Steuerklassen V, VI oder IV mit Faktorverfahren sind verpflichtet.
- Beim Erhalt von Sonstigen Bezügen wie Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unter Anwendung der steuerlich günstigeren Fünftel-Regelung besteht Veranlagungspflicht.
- Ebenfalls müssen Bezieher von Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld eine Steuererklärung abgeben, wenn der Betrag über 410 € liegt.
- Außerdem verpflichtet sind Personen, die einen Freibetrag beim Lohnsteuerabzug beantragt haben (z.B. bei besonders hohen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.
- Ein Wohnsitz im Ausland bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland führt ebenfalls zur Abgabepflicht.
- Nach Meldung eines Verlustvor- oder rücktrags ist eine Erklärung abzugeben, bis der Verlust mit positiven Einkünften verrechnet ist.
Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich allerdings in den meisten Fällen, weshalb man auch ohne Verpflichtung eine Abgabe in Betracht ziehen sollte.