Welche Maßnahmen im Zuge des Geldwäsche­gesetzes müssen Unternehmen beachten?

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) hat das Ziel, Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung zu unterbinden und Steuerflucht zu bekämpfen. Es verpflichtet alle Steuerkanzleien, aber auch weitere Akteure wie z.B. Finanzdienstleister zu verschiedenen präventiven Maßnahmen. Als Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten sind Daten zur Bestimmung der Identität unserer Mandanten zu erheben, zu prüfen und in den Akten aufzubewahren.

Bei Juristischen Personen oder Personengesellschaften werden dabei folgende Daten von uns erhoben und geprüft:

  • Firma, Name oder Bezeichnung
  • Rechtsform
  • Registernummer, falls vorhanden
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
  • Die Namen der Gesellschafter (mit über 25% der Geschäftsanteile) und der Geschäftsführer

Die Überprüfung erfolgt hier durch Abgleich der von Ihnen angegebenen Daten anhand von aktuellen Auszügen aus dem Handels- (bzw. Partnerschafts-) und Transparenzregister. Diese können wir selbstständig abrufen.

Zusätzlich ist eine Identifizierung der Gesellschafter und Geschäftsführer anhand eines Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass, kein Führerschein) notwendig. Dabei werden folgende Daten erhoben und geprüft:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnanschrift oder postalische Anschrift
    (sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht)

Bei Vereinen benötigen wir einen Identitätsnachweis des ersten und ggf. zweiten Vorsitzenden. Einen Auszug aus dem Vereinsregister können wir selbstständig abrufen.

Bei Einzelunternehmern ist nur ein Scan des Reisepasses oder Personalausweises erforderlich.

Ohne Identifizierung dürfen wir kein Mandat aufnehmen.

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