Erzielen Sie keine Gewinneinkünfte, reicht eine Aufbewahrung der Belege bis zum Ende der einmonatigen Einspruchsfrist nach Erhalt des Steuerbescheids. Ausnahmen hierbei:
- Spendenquittungen (bis mindestens 1 Jahr nach Erhalt des Bescheids)
- Mehrjährige Verträge (z.B. Miet- oder Leasingverträge)
- Bei Abschreibungen (z.B. nach Immobilienkauf) sollte der Kaufbeleg bis zur kompletten Abschreibung aufbewahrt werden.
Bei Selbstständigen oder Freiberuflern besteht eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht.
Steuerbescheide sollten mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.